Nationalratswahlen vom 19.10.2003 |
Uebersicht |
Abkürzungen und Hinweise |
Rechtsgrundlagen Schwyz |
vom . .; genehmigt am . . |
Grunderlass vom 15.10.1970; genehmigt am | |
Letzte Aenderung vom 10.02.1999; genehmigt am 04.05.1999 |
Grunderlass vom 19.10.1999; genehmigt am 02.11.1999 |
Vorzeitige Stimmabgabe |
Vorurnen mindestens je ½ Stunde an 2 der 4 Vortage zu öffnen (WAG 27 II in Verbindung mit I) oder Abgabe des Stimmcouverts auf der Gemeindekanzlei zu ermöglichen. Wanderurnen können vom Gemeinderat insbesondere für Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime eingesetzt werden (WAG 21 III). Stimmberechtigte können das Rücksendecouvert verschlossen der Gemeindekanzlei abgeben oder in deren Briefkasten werfen (VWAG 8 c). |
Briefliche Stimmabgabe |
Die Stimmberechtigten können das Rücksendecouvert frankiert bei einer Postslelle aufgeben (VWAG 8 c). |
Stellvertretung |
Nicht vorgesehen. Für Stimmberechtigte, welche die Stimmabgabe nicht selbst vollziehen können, handelt ein Mitglied des Wahlbüros an ihrer Stelle und nach ihren Weisungen (WAG 28 II). |